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Kündigungsschutzklage

Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen kündigt und Sie diese Kündigung für ungerechtfertigt halten, kann unter Umständen die sogenannte Kündigungsschutzklage in Betracht kommen.

Welche Arten von Kündigungen gibt es? (§§ 622, 626 BGB)

Grundsätzlich ist zwischen ordentlichen und außerordentlichen Kündigungen zu unterscheiden.

Während im Falle von ordentlichen Kündigungen Kündigungsfristen einzuhalten sind, kann eine außerordentliche Kündigung fristlos ausgesprochen werden.

Eine außerordentliche Kündigung kommt jedoch nur in Ausnahmefällen in Betracht. Hier bedarf es der Darlegung eines wichtigen Grundes, der eine Weiterbeschäftigung unzumutbar macht.

Eine Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, das bedeutet, sie muss von der verantwortlichen Person durch Namensunterschrift unterschrieben werden. Die elektronische Form ist ausgeschlossen (§§ 623, 126 BGB).

Was kann ich durch die Kündigungsschutzklage erreichen?

Durch die Kündigungsschutzklage soll der Arbeitsplatz für den Fall der unwirksamen Kündigung erhalten bleiben.

Die Kündigungsschutzklage hat folglich nicht den Zweck eine Abfindung, sondern eine Weiterbeschäftigung zu erreichen.

Je nach Einzelfall kann durch eine vergleichsweise Einigung mit Ihrem Arbeitgeber dennoch im Rahmen der Kündigungsschutzklage eine einvernehmliche Beendigung mit Zahlung einer Abfindung ausgehandelt werden.

Gerne prüfen wir, ob die Kündigungsschutzklage erfolgversprechend ist und eine Abfindung in Ihrem Fall in Betracht kommen kann, sowie mit welcher Höhe Sie rechnen können.

Mit dem erforderlichen Fachwissen und Verhandlungsgeschick helfen wir Ihnen, eine Abfindung durchzusetzen.

Unter welchen Voraussetzungen ist eine Kündigungsschutzklage erfolgreich?

Es gibt viele Anknüpfungspunkte, die zu einer erfolgreichen Kündigungsschutzklage aufgrund einer unwirksamen Kündigung führen können.

Beispielsweise kann die Kündigung an formellen Fehlern leiden.

Solche formellen Fehler können die fehlende Betriebsratsanhörung nach dem Betriebsverfassungsgesetz oder die fehlende Einhaltung des Schriftformerfordernisses aufgrund fehlender Unterschrift sein.

Die Unwirksamkeit der Kündigung kann sich aus weiteren, materiellen Gründen ergeben.

Zum Beispiel liegt ein Mangel vor, wenn kein ausreichender Kündigungsgrund vorliegt.

Kündigungsgründe können verhaltensbedingt, betriebsbedingt oder personenbedingt sein. Ein Mangel kann auch dann vorliegen, wenn soziale Gesichtspunkte bei einer betriebsbedingten Kündigung unberücksichtigt geblieben sind oder falsch gewertet wurden (§ 1 KSchG).

Ist eine Kündigungsschutzklage jederzeit möglich?

Die Kündigungsschutzklage kann nur innerhalb von drei Wochen eingelegt werden. Die Frist beginnt mit Zugang der schriftlichen Kündigung (§ 4 KSchG).

Sofern Sie diese Frist verpassen, wird die Kündigung nach dem Gesetz als wirksam angesehen. Das ist auch dann der Fall, wenn die Kündigung eigentlich rechtswidrig war und Ihr Arbeitgeber diese hätte nicht aussprechen dürfen (§ 7 KSchG).

Daher ist es besonders im Arbeitsrecht erforderlich, dass Sie zeitnah nach Zugang der Kündigung ein Erstberatungsgespräch mit uns vereinbaren. Hier können wir Ihnen die Einzelheiten näher erläutern und mit Ihnen die Erfolgsaussichten besprechen.

Treten Sie mit uns in Kontakt - wir freuen uns auf Ihre Anfrage. Terminanfrage

Kanzlei JSH

Die Kanzlei JSH - Jessica Schwerdt (zuvor Müller-Horaczek) ist Ihr Ansprechpartner in Wiesbaden und Umgebung für die Rechtsgebiete Arbeitsrecht / Kündigungsschutz, ebay & Recht, Erbrecht, Familienrecht, Kaufrecht, Opferhilfe, Strafrecht sowie Unfallregulierung und Schmerzensgeld.

Anschrift

Kanzlei JSH - Jessica Schwerdt
(zuvor Müller-Horaczek)
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