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Arbeitszeugnis

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben Sie als Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf die Erteilung eines Arbeitszeugnisses gegen den Arbeitgeber. Verpflichtend sind Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis). Auf Ihr Verlangen kann sich das Zeugnis zusätzlich auf Ihre Leistung und Ihr Verhalten im Arbeitsverhältnis erstrecken (qualifiziertes Zeugnis, §§ 630 BGB, 109 GewO).

Das Arbeitszeugnis ist für das weitere Berufsleben, insbesondere die Bewerbung um einen neuen Arbeitsplatz, besonders wichtig. „Vor allem bei der Vorauswahl der Bewerber und der Frage, wer zu einem Vorstellungsgespräch zugelassen wird, spielt das Arbeitszeugnis eine wesentliche Rolle, da es zu diesem Zeitpunkt die einzige Informationsquelle darstellt, die nicht vom Bewerber selbst, sondern von einem Dritten stammt. Hinsichtlich des Inhalts hat sich daher der gefestigte Grundsatz entwickelt, dass das Zeugnis der Wahrheit entsprechen, gleichwohl aber von verständigem Wohlwollen gegenüber dem Arbeitnehmer getragen sein muss und ihm das weitere Fortkommen nicht ungerechtfertigt erschweren darf“ (5 AZR 182/92).

Wie muss ein Arbeitszeugnis aussehen?

Es ist haltbares Papier von guter Qualität zu benutzen, das Zeugnis muss sauber und ordentlich geschrieben sein und darf keine Flecken, Radierungen, Verbesserungen, Durchstreichungen oder ähnliches enthalten. Es muss frei von orthographischen sowie grammatikalischen Fehlern sein (LAG Düsseldorf, 3 Sa 253/95). Werden im Geschäftszweig des Arbeitgebers für schriftliche Äußerungen üblicherweise Firmenbögen verwendet und verwendet auch der Arbeitgeber solches Geschäftspapier, so ist zusätzlich zur Geschäftsadresse und zu einem der Unterschrift beigefügten Firmenstempel erforderlich, das Arbeitszeugnis auf Firmenpapier zu verfassen (5 AZR 182/92).

Wenn der Arbeitnehmer das Arbeitszeugnis rechtzetig beansprucht, es aber nachträglich berichtigt werden muss, dann hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Erteilung des berichtigten Zeugnisses mit dem Datum des ursprünglich erteilten Zeugnisses (BAG, 5 AZR 509/91).

Wir achten frühzeitig auf Ihren Anspruch auf Erteilung des Arbeitszeugnisses und helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihres Rechts, damit Ihnen für Ihren Neuanfang keine Steine im Weg liegen.

Treten Sie mit uns in Kontakt - wir freuen uns auf Ihre Anfrage. Terminanfrage

Kanzlei JSH

Die Kanzlei JSH - Jessica Schwerdt (zuvor Müller-Horaczek) ist Ihr Ansprechpartner in Wiesbaden und Umgebung für die Rechtsgebiete Arbeitsrecht / Kündigungsschutz, ebay & Recht, Erbrecht, Familienrecht, Kaufrecht, Opferhilfe, Strafrecht sowie Unfallregulierung und Schmerzensgeld.

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Kanzlei JSH - Jessica Schwerdt
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