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Abfindung

Wann habe ich einen Anspruch auf Abfindung?

Grundsätzlich haben Sie nicht für jeden Fall der Kündigung einen Anspruch auf eine Abfindung.

Ein Anspruch nach dem Gesetz ergibt sich nur ausnahmsweise.

Unter Umständen können Ihr Arbeitsvertrag oder der geltende Tarifvertrag eine Regelung zur Abfindung enthalten.

Beispielsweise sieht der Gesetzgeber im Kündigungsschutzgesetz einen Abfindungsanspruch im Falle einer betriebsbedingten Kündigung vor, wenn Sie keine Kündigungsschutzklage erheben. Hierauf muss der Arbeitgeber jedoch explizit in der Kündigung hinweisen (§ 1a KSchG).

Ein Verzicht auf die Kündigungsschutzklage hat jedoch die weitreichende Konsequenz, dass die Kündigung als wirksam gilt.

Eine betriebsbedingte Kündigung liegt dann vor, wenn der Kündigungsgrund im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers liegt und Ihr Arbeitgeber Sie aufgrund dringender betrieblicher Erfordernisse nicht mehr weiterbeschäftigen kann (§ 1 KSchG). Dringende betriebliche Erfordernisse i.S.v. § 1 Abs. 2 KSchG liegen vor, wenn die Umsetzung einer unternehmerischen (Organisations-) Entscheidung auf der betrieblichen Ebene spätestens mit Ablauf der Kündigungsfrist zu einem voraussichtlich dauerhaften Wegfall des Bedarfs an einer Beschäftigung des betroffenen Arbeitnehmers führt. Diese Prognose muss schon im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung objektiv berechtigt sein (BAG, 2 AZR 422/13).

Typischerweise kann eine Abfindung auch im Wege der Kündigungsschutzklage erwirkt werden, wenn das Gericht die Unwirksamkeit der Kündigung wegen fehlender sozialer Rechtfertigung feststellt sowie die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Sodann kann das Arbeitsgericht auf Antrag nach dem Kündigungsschutzgesetz eine Abfindung beschließen. (§ 9 KSchG).

In der Regel kann eine Abfindung auch im Rahmen eines Vergleiches zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber, der sowohl außergerichtlich als auch vor dem Arbeitsgericht abgeschlossen werden kann, einvernehmlich vereinbart werden.

Nehmen Sie gerne mit uns Kontakt auf, damit wir Ihre Chancen auf eine Abfindung prüfen können. Es ist entscheidend, dass Sie sich zeitnah nach Zugang der Kündigung mit uns in Verbindung setzen, damit weiterhin die Möglichkeit bleibt, eine Kündigungsschutzklage einzulegen.

Diese ist nur innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung möglich. Ein Kündigungsschreiben geht zu, sobald es in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist und für diesen unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von ihr Kenntnis zu nehmen. Zum Bereich des Empfängers gehören von ihm vorgehaltene Empfangseinrichtungen wie ein Briefkasten. Der Einwurf in einen Hausbriefkasten gilt als Zugang, sobald nach der Verkehrsanschauung mit einer Leerung zu rechnen ist – üblicherweise nach Abschluss der Postzustellzeiten (BAG, 2 AZR 213/23). Deshalb ist für den Fristbeginn nicht entscheidend, wann Sie tatsächlich Kenntnis von der Kündigung erlangt haben, wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, wann Ihnen die Kündigung in den Briefkasten eingeworfen wurde. Sollten Sie diese Frist verpasst haben, prüfen wir gerne für Sie die Ausnahmeregelungen des § 5 KSchG.

Wie hoch ist die Abfindung?

Grundsätzlich kann mit einer Abfindung von einem halben Monatsverdienst für jedes Beschäftigungsjahr gerechnet werden.

In Ausnahmefällen kann die Höhe der Abfindung höher ausfallen, je nach Alter des Arbeitnehmers und Dauer der Beschäftigung. 

Treten Sie mit uns in Kontakt - wir freuen uns auf Ihre Anfrage. Terminanfrage

Kanzlei JSH

Die Kanzlei JSH - Jessica Schwerdt (zuvor Müller-Horaczek) ist Ihr Ansprechpartner in Wiesbaden und Umgebung für die Rechtsgebiete Arbeitsrecht / Kündigungsschutz, ebay & Recht, Erbrecht, Familienrecht, Kaufrecht, Opferhilfe, Strafrecht sowie Unfallregulierung und Schmerzensgeld.

Anschrift

Kanzlei JSH - Jessica Schwerdt
(zuvor Müller-Horaczek)
Bahnhofstrasse 41
65185 Wiesbaden
Tel.: 0611 3 60 50 700
office@kanzlei-jsh.de
https://www.kanzlei-jsh.de

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