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Das Strafverfahren gegen Jugendliche

Strafverfahren gegen Jugendliche sind nicht mit Verfahren gegen Erwachsene zu vergleichen.

Im Jugendstrafrecht gilt der sogenannte Erziehungsgedanke, vgl. § 2 JGG.

Schließlich befindet sich ein Jugendlicher noch in der Persönlichkeitsentwicklung.

Der Jugendliche soll daher nicht im eigentlichen Sinne bestraft werden, sondern durch erfahrenes Personal Einwirkung erfahren, die ihm ein straffreies Verhalten in der Zukunft ermöglicht. Dies ergibt sich ebenfalls aus § 2 JGG.

Was ist der Unterschied zwischen Jugendlichen und Heranwachsenden?

Das Alter im Zeitpunkt der Tat entscheidet darüber, ob das Verfahren gegen einen Jugendlichen oder einen Heranwachsenden geführt wird, vgl. § 1 JGG.

Jugendlicher ist gemäß § 1 Abs. 2 JGG derjenige, der vierzehn aber noch nicht achtzehn Jahre alt ist, 

Heranwachsender ist gemäß § 1 Abs. 2 JGG derjenige, der achtzehn aber noch nicht einundzwanzig ist. 

Das Jugendstrafrecht ist grundsätzlich das mildere Recht. Dies begründet sich mit dem sogenannten Erziehungsgedanken.

Im Einzelfall kann auf den Heranwachsenden auch das Jugendstrafrecht angewendet werden, vgl. § 105 JGG.

Das ist gemäß § 105 JGG der Fall, wenn der Betroffene nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung zum Zeitpunkt der Tat einem Jugendlichen entsprach oder die Tat als eine sogenannte typische Jugendverfehlung eingeordnet werden kann.

Das Ziel eines Verteidigers ist es, gegenüber dem Gericht die Anwendung des milderen Jugendstrafrechts durchzusetzen.

Dafür setzen wir uns intensiv mit der Persönlichkeit, der Entwicklung und der aktuellen Lebenssituation des Heranwachsenden auseinander. Es ist eine umfassende Würdigung aller Einzelheiten notwendig, wobei zu prüfen ist, ob der Beschuldigte, die einen jungen Erwachsenen kennzeichnende Ausformung erfahren hat oder es sich um einen noch ungefestigten, in der Entwicklung stehenden, noch prägbaren Heranwachsenden handelt (vgl. BGH 1 StR 211/01 – Urteil vom 9. August 2001)

Welche Strafen gibt es für Jugendliche?

Im Jugendstrafrecht werden keine klassischen Strafen verhängt, wie sie aus dem Erwachsenenstrafrecht bekannt sind.

Vielmehr können im Jugendstrafrecht beispielsweise Weisungen und Auflagen erteilt und Jugendarrest von unterschiedlicher Dauer verhängt werden. Möglich ist auch eine Jugendstrafe, vgl. § 9 JGG ff.

Unter Auflagen und Weisungen sind beispielsweise die Erbringung von Arbeitsleistungen, Bemühungen um einen Täter-Opfer-Ausgleich oder auch die Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs, vgl. § 10 JGG. 

Das Gesetz sieht auch die Möglichkeit des Absehens von der Verfolgung nach § 45 JGG vor. Hier ist es von besonderer Bedeutung, dass wir uns frühzeitig mit der Akte und der Beweislage auseinandersetzen, um unter Umständen frühzeitig eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen. So kann eine belastende Verhandlung vermieden werden.

Im Vordergrund steht stets die erzieherische Einwirkung auf den Jugendlichen.

Welche Rechte haben Eltern, wenn gegen Ihre Kinder ein Strafverfahren eingeleitet wird?

Das Jugendgerichtsgesetz berücksichtigt auch die Eltern bzw. die gesetzlichen Vertreter des Jugendlichen.

Ausgangsnorm ist § 67 JGG. Eltern und gesetzliche Vertreter können im gleichen Umfang wie der Beschuldigte Fragen und Anträge stellen sowie Stellung beziehen.

Genauso können Eltern und gesetzliche Vertreter beispielsweise Rechtsbehelfe einlegen und unter Umständen auch bei Untersuchungshandlungen anwesend sein.

Es besteht, ebenfalls nach § 67 JGG, unter anderem auch ein Recht bei der Hauptverhandlung anwesend zu sein.

Welche Besonderheiten gelten noch?

Es gibt zahlreiche Besonderheiten im Jugendstrafrecht.

Eine der wichtigsten Besonderheiten ist er Ausschluss der Öffentlichkeit zum Schutz  der Jugendlichen nach § 48 JGG.

Die Verhandlung findet nicht vor regulären Strafgerichtet statt, sondern vor speziell eingerichteten Jugendgerichten.

Die Jugendstrafe wird in einer Jugendstrafanstalt vollzogen. Diese sind spezifisch auf die jugendlichen Bedürfnisse ausgerichtet.

Sanktionen wie Erziehungsmaßnahmen und Zuchtmittel werden nicht in das Führungszeugnis aufgenommen. Vielmehr erfolgt die Eintragung im sogenannten Erziehungsregister.

Die Jugendgerichtshilfe begleitet das Verfahren und soll die Jugendlichen unterstützen. Sie erstellt Berichte und gibt Empfehlungen zu Sanktionen ab.

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Kanzlei JSH

Die Kanzlei JSH - Jessica Schwerdt (zuvor Müller-Horaczek) ist Ihr Ansprechpartner in Wiesbaden und Umgebung für die Rechtsgebiete Arbeitsrecht / Kündigungsschutz, ebay & Recht, Erbrecht, Familienrecht, Kaufrecht, Opferhilfe, Strafrecht sowie Unfallregulierung und Schmerzensgeld.

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