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Sorgerecht und Umgangsrecht – Ihr Recht als Eltern

Die rechtliche Betreuung und das persönliche Verhältnis zu einem Kind sind zwei der zentralen Themen im Familienrecht. Eltern stehen vor wichtigen Fragen: Wer darf Entscheidungen für das Kind treffen? Wer hat das Recht, Zeit mit dem Kind zu verbringen? Das deutsche Recht unterscheidet dabei zwischen Sorgerecht und Umgangsrecht, die in unterschiedlichen Gesetznormen geregelt sind.

Das Sorgerecht – Regelung und Umfang

Das Sorgerecht ist in den § § 1626 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt. Es umfasst die rechtliche Verantwortung für das Kind und gliedert sich in verschiedene Bereiche:

  • Personensorge: Entscheidung über Betreuung, Erziehung, Gesundheit und Aufenthaltsort des Kindes
  • Vermögenssorge: Verwaltung des Kindesvermögens
  • Vertretung: Rechtliche Vertretung des Kindes in allen Angelegenheiten

Grundsätzlich steht das gemeinsame Sorgerecht beiden Eltern zu, wenn sie verheiratet sind oder eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben. Nach einer Trennung oder Scheidung bleibt das gemeinsame Sorgerecht bestehen, es sei denn, ein Elternteil beantragt das alleinige Sorgerecht und das Familiengericht entscheidet, dass dies dem Kindeswohl dient.

Möglichkeiten der Sorgerechtsregelung:

  1. gemeinsame Sorgerecht: Beide Eltern entscheiden gemeinsam über alle wesentlichen Belange des Kindes.
  2. Alleinige Sorgerecht eines Elternteils: Ein Elternteil trifft die Entscheidungen allein, wenn das Kind nicht in einer Ehe geboren wurde und keine Sorgerechtserklärung abgegeben wurde oder das Gericht dies im Interesse des Kindes anordnet.
  3. Teilweise Entziehung des Sorgerechts: Das Familiengericht kann noch einzelne Bereiche des Sorgerechts einem Elternteil zuweisen, zum Beispiel das Aufenthaltsbestimmungsrecht.

Das Umgangsrecht – Recht auf persönliche Beziehung

Das Umgangsrecht ist in § 1684 BGB verankert. Es sichert dem Kind den Kontakt zu beiden Elternteilen und schützt so die emotionale Bindung. Auch Großeltern, Geschwister oder enge Bezugsperson können Umgangsrecht geltend machen.

Nach einer Trennung hat der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebte, in gesetzliches Recht und zugleich die Pflicht zum Umgang mit dem Kind. Das Umgangsrecht kann individuell vereinbart oder – falls es Streit gibt – vom Familiengericht festgelegt werden. Dabei gibt es verschiedene Möglichkeiten eines regelmäßigen Umgangs, wie beispielsweise Wochenendbesuche oder aber einen begleiteten Umgang, wenn Konflikte oder Schutzbedürftigkeit des Kindes der Umgang in Anwesenheit einer neutralen Person erfolgen soll. Falls das Kindeswohl gefährdet ist, kann das Familiengericht den Umgang aber auch beschränken oder gar vollständig ausschließen.

Rechtliche Unterstützung beim Sorgerecht und Umgangsrecht

Wenn es zu Konflikten oder Unsicherheiten bezüglich des Sorgerechts oder des Umgangs kommt, ist eine kompetente rechtliche Beratung entscheidend. Unsere Kanzlei ist erfahren in Kindschaftssachen und unterstützt Sie dabei, Ihre Rechte durchzusetzen und tragfähige Lösungen für Ihr Kind zu finden – sei es durch außergerichtliche Einigung oder durch eine Vertretung vor Gericht.

Bei einer gemeinsamen elterlichen Sorge gibt es verschiedene Thematiken, die plötzlich zwischen den Kindeseltern streitig sein können, wie beispielsweise

–        das Aufenthaltsbestimmungsrecht (bei welchem Elternteil lebt das Kind?)

–        Medizinische Behandlungen (zum Beispiel Impfung, therapeutische Behandlungen)

–        religiöse Erziehung (soll das Kind einen religiösen Unterricht besuchen?)

–        Auswahl des Kindergartens oder der Schule

Kontaktieren Sie uns für eine individuelle Beratung – gemeinsam finden wir die beste Lösung für ihr Kind!

Treten Sie mit uns in Kontakt - wir freuen uns auf Ihre Anfrage. Terminanfrage

Kanzlei JSH

Die Kanzlei JSH - Jessica Schwerdt (zuvor Müller-Horaczek) ist Ihr Ansprechpartner in Wiesbaden und Umgebung für die Rechtsgebiete Arbeitsrecht / Kündigungsschutz, ebay & Recht, Erbrecht, Familienrecht, Kaufrecht, Opferhilfe, Strafrecht sowie Unfallregulierung und Schmerzensgeld.

Anschrift

Kanzlei JSH - Jessica Schwerdt
(zuvor Müller-Horaczek)
Bahnhofstrasse 41
65185 Wiesbaden
Tel.: 0611 3 60 50 700
office@kanzlei-jsh.de
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