• Kanzlei JSH
  • Rechtsgebiete
    • Arbeitsrecht / Kündigungsschutz
      • Abfindung
      • Arbeitszeugnis
      • Kündigungsschutzklage
    • ebay / Onlineshopping
    • Erbrecht
      • Erbrecht im Familienrecht
      • Pflichteil
      • Testament
    • Familienrecht
      • Ehevertrag
      • Sorgerecht und Umgangsrecht – Ihr Recht als Eltern
      • Trennungs -und Scheidungsfolgenvereinbarung – Rechtssicherheit bei der Trennung
      • Unterhalt
      • Versorgungsausgleich
      • Von Trennung bis Scheidung
      • Zugewinnausgleich – Ihre Ansprüche bei der Scheidung
    • Kaufrecht
    • Mietrecht
    • Opferhilfe
    • Reiserecht
    • Strafrecht / Opferrecht
      • Opfer von Beziehungstaten?
      • Aussageanalyse
      • Das Strafverfahren gegen Jugendliche
    • Trennungs -und Scheidungsfolgenvereinbarung – Rechtssicherheit bei der Trennung
    • Unfallregulierung / Schmerzensgeld
  • Team
    • Jessica Schwerdt (ehem. Müller-Horaczek)
    • Elen Gergert
    • Pinar Lukac
    • Monika Bohrmann
    • Lucy Maul
    • Chiara Ceriello
  • Job / Karriere
  • Terminanfrage

Telefon 0611 3 60 50 700

office@kanzlei-jsh.de
Kanzlei JSH - Rechtsanwältin Jessica Schwerdt (zuvor Müller-Horaczek)Kanzlei JSH - Rechtsanwältin Jessica Schwerdt (zuvor Müller-Horaczek)
  • Kanzlei JSH
  • Rechtsgebiete
    • Arbeitsrecht / Kündigungsschutz
      • Abfindung
      • Arbeitszeugnis
      • Kündigungsschutzklage
    • ebay / Onlineshopping
    • Erbrecht
      • Erbrecht im Familienrecht
      • Pflichteil
      • Testament
    • Familienrecht
      • Ehevertrag
      • Sorgerecht und Umgangsrecht – Ihr Recht als Eltern
      • Trennungs -und Scheidungsfolgenvereinbarung – Rechtssicherheit bei der Trennung
      • Unterhalt
      • Versorgungsausgleich
      • Von Trennung bis Scheidung
      • Zugewinnausgleich – Ihre Ansprüche bei der Scheidung
    • Kaufrecht
    • Mietrecht
    • Opferhilfe
    • Reiserecht
    • Strafrecht / Opferrecht
      • Opfer von Beziehungstaten?
      • Aussageanalyse
      • Das Strafverfahren gegen Jugendliche
    • Trennungs -und Scheidungsfolgenvereinbarung – Rechtssicherheit bei der Trennung
    • Unfallregulierung / Schmerzensgeld
  • Team
    • Jessica Schwerdt (ehem. Müller-Horaczek)
    • Elen Gergert
    • Pinar Lukac
    • Monika Bohrmann
    • Lucy Maul
    • Chiara Ceriello
  • Job / Karriere
  • Terminanfrage

Erbrecht im Familienrecht

Zwischen Erbrecht und Familienrecht gibt es viele Schnittstellen, die besondere Fallkonstellationen hervorrufen, weshalb empfohlen wird, sich in beiden Rechtsgebieten ausführlich beraten zu lassen. Nachfolgend zeigen wir ein paar dieser besonderen Schnittstellen auf.

Berliner Testament:

Ehegatten können ein gemeinsames Testament, in dem sie sich gegenseitig als Erben einsetzen, errichten und Dritte, meist die Kinder, als Schlusserben einsetzen (§ 2269 BGB). Hier ist für die formwirksame Errichtung ausreichend, wenn ein Ehegatte das Testament handschriftlich verfasst und der andere Ehegatte dieses unter Angabe von Ort und Datum mitunterschreibt (§ 2267 BGB). Dabei wird vermutet, dass die Verfügungen beider Ehegatten wechselseitig sind, was bedeutet, dass im Falle einer Nichtigkeit oder Widerruf der einen Verfügung, die Verfügung des anderen Ehegatten ebenfalls unwirksam ist (§ 2270). Dabei ist zu beachten, dass im Falle des Todes des einen Ehegatten, ein Widerruf seitens des anderen Ehegatten nicht mehr möglich ist. Das heißt, dass er in seiner Verfügung von Todes wegen bis zu seinem Tod aufgrund des Ehegattentestaments beschränkt ist (§ 2271 BGB). Daher sind eine Widerrufsklausel und eine sogenannte Wiederverheiratungsklausel empfehlenswert. Lassen Sie sich hierzu gerne von uns beraten.

Ausschluss des Ehegattenerbrechts:

Sobald ein Ehegatte den Scheidungsantrag bei Gericht eingereicht hat und dieser durch das Gericht dem anderen Ehegatten zustellt wurde, wird von Gesetz wegen vermutet, dass der antragstellende Ehegatte auch nicht mehr dem anderen Ehegatten sein Vermögen vererben möchte, sodass der andere Ehegatte das Erbrecht verliert, auch wenn die Scheidung noch nicht rechtskräftig ist. Dasselbe gilt für den anderen Ehegatten, wenn er nach Erhalt des Scheidungsantrags dem Gericht gegenüber seine Zustimmung zur Scheidung erklärt hat. Dies gilt sowohl für das Erbrecht aufgrund eines Testaments als auch von Gesetzes wegen und bezüglich des Pflichtteils (§§ 1933, 2077 BGB). Sie können im Falle des Versterbens Ihres Ehegatten während des Scheidungsverfahrens erbrechtlich also quasi „leer ausgehen“ oder – andersherum – Ihrem getrenntlebenden Ehegatten ungewollt Ihr Vermögen vererben. Deshalb ist zu empfehlen, auch hier entsprechende Vereinbarugen frühzeitig zu treffen, gerade weil Scheidungsverfahren jahrelang andauern können.

Zugewinnausgleich im Todesfall:

Wenn kein Testament und auch kein Ehevertrag vorliegen, dann bestimmt sich das Erbrecht des Ehegatten nach dem Gesetz. Dabei erbt der überlebende Ehegatte zunächst neben den Abkömmlingen des Erblassers zu einem Viertel und neben den Eltern oder Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlingen zur Hälfte. Sind vorgenannte Verwandte nicht vorhanden, erbt der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft (§ 1931 BGB). Hinzu kommt der sogenannte Zugewinnausgleich im Todesfall. Hier kann der überlebende Ehegatte die für ihn finanziell günstigere Variante wählen. Entweder sein vorgenannter gesetzlicher Erbteil wird pauschal um ein Viertel erhöht oder er schlägt das Erbe aus und kann den Zugewinnausgleich nach den familienrechtlichen Vorschriften sowie den Pflichtteil gegen die Erben geltend machen (§ 1371 BGB). Diese gesetzliche Regelung ist sehr komplex und erfordert eine geschickte Entscheidung, sodass wir vor voreiliegen Handlungen dringend eine Beratung empfehlen.

Sorgerecht im Testament:

Ziel eines Testaments kann nicht nur die Vermögensverfügung, sondern auch eine Sorgerechtsverfügung über die minderjährigen Kinder sein.

Die Eltern können durch ein gemeinschaftliches Testament den Vormund, für den Fall, dass beide versterben, bestimmen. Wenn ein Elternteil bereits verstorben ist, kann der überlebende Elternteil diese Verfügung alleine treffen (§ 1782 BGB).

Wenn ein sorgeberechtigter Elternteil verstirbt, wird das alleinige Sorgerecht von Gesetz wegen auf den überlebenden Elternteil übertragen. Dies gilt, unter Vorbehalt einer Prüfung durch das Familiengericht, auch, wenn der andere Elternteil zuvor kein Sorgerecht hatte und sogar, wenn ihm dieses entzogen wurde (§ 1680 BGB). Daher kann es insbesondere im Falle einer Trennung der Eltern sinnvoll sein, dass Sie den anderen Elternteil von der Verwaltung Ihres Nachlasses, das Sie dem Kind vererben, ausschließen (§ 1638 BGB). In diesem Fall können Sie auch eine Person als Verwalter bzw. Zuwendungspfleger frei bestimmen und seine Aufgabenkreise und Rechenschaftspflichten regeln (§ 1811 BGB). So verhindern Sie, dass der andere Elternteil quasi über Ihren Nachlass verfügen kann.

Sollten Sie nunmehr mit Ihrem minderjährigen Kind und Ihrem neuen Partner zusammenleben und möchten, dass das Kind auch nach dem Tod im Haushalt Ihres Partners verbleibt, empfiehlt es sich hier, diese Umstände ebenfalls festzuhalten, sodass das Gericht eine sogenannte Verbleibensanordnung zugunsten Ihres Kindes treffen kann (§ 1682 BGB).

Treten Sie mit uns in Kontakt - wir freuen uns auf Ihre Anfrage. Terminanfrage

Kanzlei JSH

Die Kanzlei JSH - Jessica Schwerdt (zuvor Müller-Horaczek) ist Ihr Ansprechpartner in Wiesbaden und Umgebung für die Rechtsgebiete Arbeitsrecht / Kündigungsschutz, ebay & Recht, Erbrecht, Familienrecht, Kaufrecht, Opferhilfe, Strafrecht sowie Unfallregulierung und Schmerzensgeld.

Anschrift

Kanzlei JSH - Jessica Schwerdt
(zuvor Müller-Horaczek)
Bahnhofstrasse 41
65185 Wiesbaden
Tel.: 0611 3 60 50 700
office@kanzlei-jsh.de
https://www.kanzlei-jsh.de

© 2025 · Impressum · Datenschutzerklärung · Kanzlei JSH