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Pflichteil

Bei einer Enterbung, insbesondere durch Testament, kann trotzdem ein Pflichtteil in Betracht kommen. Dabei ist nicht entscheidend, ob es sich beim Erblasser um einen Ihnen persönlich nahen Angehörigen handelt, sondern ob Sie rein aufgrund der Abstammung ein sogenannter „Abkömmling“ des Erblassers, dessen Eltern oder Ehegatte sind. Die Höhe des Pflichtteils besteht grundsätzlich in der Hälfte des Anteils, den Sie nach dem Gesetz erben würden, wenn Sie nicht enterbt worden wären (§ 2303 BGB).

Wer hat einen Anspruch auf einen Pflichtteil?

„Abkömmlinge“ sind dabei in erster Linie die Kinder des Erblassers. Dabei muss die Verwandtschaft rechtlich anerkannt sein (§§ 1589 BGB ff.). Dies gilt insbesondere, wenn die Kinder offiziell adoptiert sind oder sonst die Verwandtschaft durch Gesetz, Anerkennung oder Beschluss festgestellt wurde. Dabei erben Kinder zu gleichen Teilen. Wenn ein Kind zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr lebt, treten an seine Stelle seine Kinder, usw. (§ 1924 BGB). Dasselbe gilt für die Eltern des Erblassers und seine Abkömmlinge (§ 1925 BGB). Für Ehegatten gibt es je nach Einzelfall Besonderheiten, die beachtet werden müssen (§ 1371 BGB).

Wie kann ich meinen Pflichtteilsanspruch geltend machen?

Den Pflichtteil muss der Enterbte gegenüber dem oder den Erben geltend machen (§ 2303 BGB). Dabei kann der Erbe zunächst zur Auskunft über den Bestand der Erbmasse durch Vorlage eines Nachlassverzeichnisses samt Belegnachweisen verpflichtet werden, damit der Pflichtteilsberechtigte seinen Zahlungsanspruch berechnen kann (§ 2314 BGB). Um zu verhindern, dass der Erblasser sein Vermögen absichtlich durch Verfügungen vor seinem Tod schmälert, gibt es den sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch. Hier muss der Erbe insbesondere auch Auskunft über Schenkungen des Erblassers innerhalb der letzten zehn Jahre vor seinem Tod erteilen. Diese Vermögenswerte werden dann, jedenfalls anteilig, fiktiv der Erbmasse hinzugerechnet, wodurch sich der Pflichtteil erhöhen kann (§§ 2325 ff. BGB).

Gerade im Falle einer Enterbung durch ein Familienmitglied kommen viele Emotionen auf, die sich auf eine gütliche Auseinandersetzung negativ auswirken können. Geben Sie daher Ihren Anspruch in unsere Hände. Wir nehmen gerne Kontakt mit dem Erben auf und führen eine sachliche und zielführende Korrespondenz, wobei es unser Ziel ist, Ihr Recht bestmöglich und schnellstmöglich durchzusetzen.

Treten Sie mit uns in Kontakt - wir freuen uns auf Ihre Anfrage. Terminanfrage

Kanzlei JSH

Die Kanzlei JSH - Jessica Schwerdt (zuvor Müller-Horaczek) ist Ihr Ansprechpartner in Wiesbaden und Umgebung für die Rechtsgebiete Arbeitsrecht / Kündigungsschutz, ebay & Recht, Erbrecht, Familienrecht, Kaufrecht, Opferhilfe, Strafrecht sowie Unfallregulierung und Schmerzensgeld.

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Kanzlei JSH - Jessica Schwerdt
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